Kontrolle Ihrer Verbandskästen – Für mehr Sicherheit im Alltag

Ab sofort bieten wir die fachgerechte Kontrolle und Überprüfung Ihrer Verbandskästen an – sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich.

 

Warum ist das für Sie vorteilhaft?  

Ein vollständiger und aktueller Verbandskasten ist im Notfall unerlässlich. Abgelaufene oder fehlende Materialien können im Ernstfall die Erste Hilfe erschweren oder sogar unmöglich machen. Mit unserem neuen Service stellen wir sicher, dass Ihre Verbandskästen immer den aktuellen Vorschriften entsprechen und vollständig ausgestattet sind.

 

**Ihre Vorteile auf einen Blick:**

- Regelmäßige Überprüfung und Auffüllung fehlender Materialien

- Austausch abgelaufener Produkte

- Sicherheit, dass Sie im Notfall optimal vorbereitet sind

- Erfüllung gesetzlicher Vorgaben (z. B. im Betrieb oder im Auto)

 

Gerne beraten wir Sie persönlich und vereinbaren einen Termin zur Kontrolle Ihrer Verbandskästen. Sprechen Sie uns einfach an!

Welche Vorschriften regeln die Pflicht für Verbandskästen im Betrieb?

für jeden Betrieb ist es vorgeschrieben, dass er über ausreichendes Erste-Hilfe-Material verfügt. Dabei muss das Unternehmen sicherstellen, dass es sämtliche Pflichten erfüllt, z. B. zur Kontrolle des Verbandskastens. Außerdem muss es alle Beschäftigten bei einer Unterweisung auf den genauen Standort des Erste-Hilfe-Kastens im Betrieb hinweisen.

Die allgemeinen Gesetze und Vorschriften zum Verbandskasten im Betrieb sind:

  • Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)
  • DGUV-Vorschrift 1 zur Unfallverhütung „Grundsätze der Prävention“ (ehemals BGV A1, umbenannt zum 01.05.2014)
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“

Welche Kriterien muss der Verbandskasten-Inhalt erfüllen?

Schere und verschiedene Pflaster gehören zum Pflichtinhalt des Verbandskastens im Betrieb. Regelmäßige Kontrollen und Unterweisungen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden im Notfall dazu in der Lage sind, Erste Hilfe zu leisten.

Art und Menge des Inhalts des Verbandskastens orientiert sich an den betrieblichen Begebenheiten. Diese Faktoren sind im Rahmen der entsprechenden Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen:

  • Betriebsgröße bzw. Anzahl der Mitarbeitenden
  • Vorhandene betriebliche Gefahren
  • Ausdehnung und Struktur des Betriebs
  • Organisation des betrieblichen Rettungswesens

Welche Normen für den Verbandskasten im Betrieb gibt es?

Zentrale Vorgaben zum konkreten Verbandskasten-Inhalt machen die Normblätter zum Erste-Hilfe-Material für:

  • Verbandkasten C DIN 13157: kleiner Verbandkasten
  • Verbandkasten E DIN 13169: großer Verbandkasten

Im Gegensatz zum Erste-Hilfe-Kasten im Betrieb gelten für den KFZ-Verbandskasten andere Vorgaben. Für ihn besteht ebenfalls eine entsprechende Mitführpflicht, etwa bei Geschäftswägen. In Bussen mit 23 Sitzplätzen oder mehr sind zwei KFZ-Verbandkästen gemäß DIN 13164 mitzuführen. Je nach Fahrzeugtyp können unterschiedliche Normen greifen.

Hinweis: Je nach Standortbedingungen kann es sinnvoll sein, zwei oder mehr Verbandkästen im Betrieb vorzuhalten. Dabei gilt, dass zwei kleine Verbandkasten nach DIN 13157 einen großen Verbandkasten ersetzen können.

Bei der Kontrolle des Verbandskastens im Betrieb ist die DGUV-Information 204-022 zu berücksichtigen:

  • CE-Kennzeichnung: Das Medizinproduktegesetz schreibt vor, dass Verbandmaterial eine CE-Kennzeichnung tragen muss.
  • Verfalldatum: Sind die Steril-Materialien im Verbandskasten abgelaufen, sind sie auszutauschen.
  • Aufbewahrung: Das Erste-Hilfe-Material ist in einem geeigneten Behältnis wie dem Verbandkasten im Betrieb aufzubewahren. Dabei muss es leicht zugänglich sein und vor Verschmutzung, Feuchtigkeit, hohen Temperaturen etc. geschützt werden.

Wie viele Erste-Hilfe-Kästen müssen im Betrieb vorhanden sein?

Es ist zwingend notwendig, dass stets ausreichendes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung steht. Um das zu gewährleisten, ist eine Mindestanzahl von Verbandskästen im Betrieb bereitzustellen, wie Tabelle 2 zeigt:

Anzahl vorgeschriebener Verbandkästen im Betrieb Verwaltungs- und Handelsbetriebe Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und Vergleichbares Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen 1 kleiner Verbandkasten (DIN 13157) 1 – 50 Beschäftigte 1 – 20 Beschäftigte 1 bis 10 Beschäftigte 1 großer Verbandkasten (DIN 13169) bis 300 Beschäftigte bis 100 Beschäftigte bis 50 Beschäftigte 2 große Verbandkästen (DIN 13169) bis 600 Beschäftigte bis 200 Beschäftigte bis 100 Beschäftigte 1 weiterer großer Verbandkasten für je 300 weitere Beschäftigte 100 weitere Beschäftigte 20 weitere Beschäftigte

Doch nicht nur Inhalt und Anzahl der benötigten Verbandkästen sind vorgegeben. Auch deren Aufbewahrungsort im Gebäude unterliegt rechtlichen Vorgaben.

Um Erste-Hilfe-Leistungen möglichst schnell durchführen zu können, sind verschiedene organisatorische Punkte zum Verbandkasten im Betrieb zu beachten. Entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 4.3 sind z. B. folgende Punkte sicherzustellen:

  • Das Erste-Hilfe-Material ist in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen vorzuhalten. Im Sprachgebrauch können z. B. auch Rucksäcke, Taschen und Schränke als Verbandskasten im Betrieb bezeichnet werden.
  • Die Verbandkästen sind auf die Arbeitsstätte so zu verteilen, dass ihre maximale Entfernung von ständigen Arbeitsplätzen
    • 100 m Wegstrecke oder
    • eine Geschosshöhe beträgt.
    • Sie sind überall dort aufzubewahren, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
    • Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten B (DIN 13164) als kleiner Verbandkasten verwendet werden.

Wie oft muss ein Erste-Hilfe-Kasten geprüft werden?

Wie oft muss ein Erste-Hilfe-Kasten geprüft werden?

Die verschiedenen Verordnungen und Vorgaben definieren keinen festen Prüffristen für den Erste-Hilfe-Kasten im Betrieb. Erfahrungsgemäß empfiehlt es sich, die Überprüfung regelmäßig und mindestens alle sechs Monate durchzuführen. Dabei ist die Prüfung zu dokumentieren, da dies im Schadensfall nachzuweisen ist.

Die folgenden drei Faustregeln erleichtern die lückenlose Ergänzung und Kontrolle des Erste-Hilfe-Kastens im Betrieb:

  1. Entnommenes Material sollte idealerweise umgehend wieder aufgefüllt werden.
  2. Nach der Inventur lassen sich mit speziellen Prüfsiegeln oder Plomben die Vollständigkeit zum Zeitpunkt sowie der nächste Prüftermin auf dem Verbandkasten im Betrieb vermerken.
  3. Mitarbeitende, die Erste Hilfe leisten und entsprechendes Material verwenden, informieren die verantwortliche Stelle umgehend darüber.